Satzung vom Deutschen Pflegeelternverband e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Deutscher Pflegeelternverband e.V.“
- Er hat den Sitz in Bayreuth.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth unter der Nummer VR 200371 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist, auf Bundesebene
- die Interessen der Adoptiv- und Pflegekinder und ihrer Familien - insbesondere auch auf politischer Ebene - zu vertreten,
- das Adoptiv- und Pflegekinderwesen zu fördern und die Entwicklung bundesweit mitzugestalten
- die Vernetzung und Verbundsysteme von Trägern, die im Adoptiv- und Pflegekinderwesen tätig sind zu fördern,
- innovative Arbeit zur Verbesserung im Adoptiv- und Pflegekinderwesen zu fördern und
- Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein insbesondere wie folgt tätig:
- Beratung, Begleitung, Unterstützung und Vertretung von Vereinsmitgliedern und deren
Zusammenarbeit zu fördern
- Informationen zu aktuellen Entwicklungen im Pflegekinderwesen per Internet und
Printmedien
- Zeitlich begrenzte Projekte zur Fortentwicklung des Adoptiv- und Pflegekinderwesens
- Fortbildungsangebote für alle im Pflegekinder- und Adpoptivkinderwesen Tätigen
- Austausch und Unterstützung zwischen den Vereinsmitgliedern
- Vertretung der Mitglieder in Fachgremien
- Mitarbeit in fachübergreifenden Vernetzungen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 ( §§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung (Förderung der Jugendhilfe)
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
- Alle Pflege- und Adoptivfamilien als Einzelmitglied
- Jeder Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien
- Landesgruppen: örtliche Vereine der Pflege- und Adoptivfamilien aus den Ländern, die
keinen Landesverband haben oder wo der Landesverband nicht Mitglied des Pflegeelternverbandes ist. Mehrere örtliche Vereine aus einem Land bilden eine Landesarbeitsgemeinschaft in Form eines länderbezogenen Pflegeelternverband.
- Bundesorganisationen, die insbesondere Adoptiv- und Pflegefamilien mit Kindern in besonderen Lebenslagen vertreten. Bundesorganisationen haben Stimmrechte wie Landesvertretungen.
- jede weitere juristische Person im Bundesgebiet, die im Bereich des Adoptiv- und Pflegekinderwesens tätig ist und die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person, bei Fördermitgliedern durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag ein Jahr im Rückstand ist, so kann es nach Ablauf dieser Frist durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme vor dem Vorstand gegeben werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet abschließend.
- Auf Vorschlag der Mitglieder kann der Vorstand verdienstvolle Personen im Bereich des Adoptiv- und Pflegekinderwesens zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben den Status von Fördermitgliedern ohne Beitragszahlung.
§ 5 Beiträge
- Die Mittel zur Durchführung seiner Vorhaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Sonstige Zuwendungen
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Näheres regelt die Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung dreißig vom Hundert der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch deren Vertretung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte:
- den Versammlungsleiter
- den Wahlleiter
- den Vorstand
- zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Bei Wahlen und Abstimmungen haben
- Mitglieder nach § 4 Abs. 1 b und c ( Landesverbände, Landesgruppen und Landesarbeitsgemeinschaften) folgende Stimmrechte:
Jede diese Organisationen hat mindestens drei Stimmen.
Organisationen mit mehr als 250 Mitgliedern haben vier Stimmen.
Organisationen mit mehr als 500 Mitgliedern haben fünf Stimmen.
Organisationen mit mehr als 750 Mitgliedern haben sechs Stimmen.
Jedes Mitglied nach § 4 Abs. 1 b und c kann so viele Mitglieder als Delegierte entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen dieser Mitglieder können nur einheitlich und nur durch anwesende Delegierte abgegeben werden. Jeder Delegierter kann 3 Stimmen auf sich vereinen.
- Mitglieder nach § 4 Abs. 1 a und d ( Einzelmitglieder und Juristische Personen) haben eine Stimme.
Stimmrechte können nur wahrgenommen werden, wenn die Beitragszahlung fristgerecht erfolgt ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter(innen), der/dem Schatzmeister(in), der/dem Schriftführer(in) und bis zu 2 Beisitzerinnen/ Beisitzern. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die Stellvertretenden
Vorsitzenden sowie die/der Schatzmeister(in). Diese Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt und kann den Verein nach Innen und außen vertreten. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder im Pflegeelternverband oder seiner angeschlossenen Landesvertretungen sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, sowie den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen vorzunehmen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer, eine Geschäftsführerin bestellen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine zweidrittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung der
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
- Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Versammlungsleiter(in) und der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen.
- Die in einer Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der
Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach satzungsgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Verbandes an den PFAD für Kinder Bayreuth e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bayreuth, den 14. November 2010
- Änderung: Dezember 2010
- Änderung: Januar 2012